Statuten
Stand: April 2026
1. Name und Zweck
Unter dem Namen QUARTIERVEREIN RIESBACH (QVR) besteht seit 9. Juni 1894 ein Verein im Sinn von ZGB Art. 60ff. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt weder kommerzielle Zwecke noch strebt er einen Gewinn an.
Der QVR wahrt und vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen des statutarischen Zwecks. Er versteht sich zudem als Vertreter aller Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers. Das bedeutet, dass er bestrebt ist, deren Mitsprache in Quartierfragen zu gewährleisten, den Zusammenhalt auf privater wie institutioneller Ebene zu stärken, das Quartierleben und die Quartierentwicklung positiv zu beeinflussen sowie die Lebensqualität generell zu fördern.
Gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Vereinen und Organisationen ist der QVR Anlaufstelle für Anliegen im Zusammenhang mit dem Quartier. Mit der Stadt Zürich, sonstigen Behörden und Institutionen sowie Privaten pflegt er eine konstruktive Zusammenarbeit; dabei wahrt er die Quartierinteressen.
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann der QVR Veranstaltungen durchführen oder unterstützen sowie weitere geeignete Massnahmen treffen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, einschliesslich der Erhebung von Rechtsmitteln wie Einsprachen oder Rekursen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
2. Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
● Einzelmitglieder (natürliche Personen)
● Familien-/Paarmitglieder (zwei im gleichen Haushalt lebende Personen)
● Kollektivmitglieder (juristische Personen: Firmen, Vereine, Institutionen)
● Frei- und Ehrenmitglieder
Über die Aufnahme von Einzel-, Familien-/Paar- und Kollektivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Freimitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung (MV) gewählt.
2.1 Mitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung legt den Jahresbeitrag fest. Einzel-, Familien-/Paar- und Kollektivmitglieder dazu verpflichtet, den Jahresbeitrag fristgemäss zu entrichten. Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit.
2.2 Kündigung
Ein Mitglied kann seine Vereinsmitgliedschaft jederzeit schriftlich kündigen. Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder die Beitragspflicht nicht erfüllt, kann als Mitglied ausgeschlossen werden.
3. Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche MV findet in der Regel jährlich im 1. Quartal statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine ausserordentliche MV kann vom Vorstand einberufen werden. Verlangt mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich eine ausserordentliche MV, ist der Vorstand verpflichtet, diese innerhalb eines Monats durchzuführen.
3.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
● Abnahme des Protokolls der letzten MV, des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung auf Antrag der Kontrollstelle.
● Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Präsidentin/des Präsidenten (auch Co-Präsidien sind möglich), und der Kontrollstelle. In der Regel wird alle zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
● Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets für das laufende Jahr, des Vorbudgets und der Mitgliederbeiträge für das folgende Jahr.
● Behandlung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Familien-/Paar-Mitglied hat zwei Stimmen. Ein Kollektiv-Mitglied hat nur eine Stimme. Für Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Vorbereitung der MV sind folgende Fristen einzuhalten:
● Mitgliederanträge zur Traktandenliste: bis 30 Tage vor der MV
● Einladung des Vorstandes zur MV: bis 20 Tage vor der MV
● Nicht traktandierte Mitgliederanträge zur Behandlung an der MV: bis 10 Tage vor der MV
4. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 19 Mitgliedern inkl. Präsidium bzw. Co-Präsidium. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und wahrt die Vereinszwecke nach bestem Ermessen.
Die verbindliche Unterschrift für den Verein führen die Mitglieder des Präsidiums mit der Aktuarin/dem Aktuar oder der Quästorin/dem Quästor. Der Vorstand verfügt über die ordentlichen Ausgaben im Rahmen des Budgets sowie über ausserordentliche Ausgaben bis 10% der budgetierten Einnahmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
5. Arbeitsgruppen (AG)
Arbeitsgruppen sind interne Organe des Vereins. Sie werden vom Vorstand oder von der MV eingesetzt. Sie können sich aus Vorstandsmitgliedern, Vereinsmitgliedern, Fachleuten oder anderen Personen zusammensetzen. Die Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht und haben Antragsrecht an den Vorstand.
6. Kollektivunterschrift zu zweien ab CHF 500.00
Für Verträge und Zahlungsfreigaben ab einem Betrag von CHF 500.00 (fünfhundert Schweizer Franken) ist die Kollektivunterschrift von mindestens zwei (2) Vorstandsmitgliedern erforderlich.
7. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren/Revisorinnen und einem Ersatzrevisor/einer Ersatzrevisorin, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kontrollstelle prüft die vom Quästor/von der Quästorin rechtzeitig erstellte Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand Bericht und stellt der MV Antrag auf Rechnungsabnahme.
8. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und durch die Zustimmung von mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Ist die MV nicht beschlussfähig, wird eine zweite Schluss-MV angesetzt, an der 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder den Auflösungsbeschluss herbeiführen können.
9.1 Liquidation
Die Liquidation ist durch den letzten Vorstand zu erledigen.
9.2 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist bei Vereinsauflösung bei der Zürcher Kantonalbank zu deponieren. Bildet sich ein neuer Verein mit dem gleichen Zweck nach Art. 1 dieser Statuten, so kann ihm das Vermögen überschrieben werden. Ist dies nicht der Fall, soll das Vermögen nach fünf Jahren gemeinnützigen Institutionen zugunsten des Quartiers Riesbach zugewendet werden.
9.3 Inventar und Archiv
Inventar und Archiv des Vereins dürfen nicht veräussert werden. Sie sollen für einen Verein, der sich eventuell später neu mit dem gleichen Zweck nach Art. 1 dieser Statuten bildet, sicher aufbewahrt werden. Nach fünf Jahren sollen Inventar und Archiv dem Stadtarchiv Zürich übergeben werden.
Zürich, 22. April 2026
Co-Präsidium
Nadina Diday / Martin Schmid
Quästorat
Claude Bernaschina
Statuten des Quartiervereins